Häufig gestellte Fragen von Pflegenden und Pflegebedürftigen

Meist werden Pflegebedürftige oder Angehörige von der neuen Situation überrascht und stehen quasi über Nacht vor vielen Fragen. Für eine erste Orientierung haben wir hier die wichtigsten Antworten auf diese Fragen für Sie zusammengestellt.


Wer ist Pflegebedürftig
Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten.Nach Definition des Pflegegesetzes sind dies Personen, die durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage sind, alltägliche Aktivitäten und Verrichtungen selbstständig nachzugehen und deshalb Hilfe zur Bewältigung der daraus resultierenden Defizite benötigen. Das können Maßnahmen der Hilfestellung, hauswirtschaftliche oder pflegerische Unterstützung sein. Das Wort Pflegebedürftigkeit ist nicht nur für die Altenpflege wichtig, obwohl Alter einer der gravierendsten und somit häufigsten Faktoren ist. Ebenso können aber kranke Kinder, in frühen Jahren Behinderte oder mehrfach Erkrankte damit konfrontiert sein.
Wann habe ich Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse?

Entscheident hierfür sind 2 Vorrausetzungen.

1. Der Pflegebedürftige muss nachweisen können, dass er vor Antragstellung mindestens zwei Jahre lang – innerhalb der letzten zehn Jahre – Beiträge an die gesetzliche Pflegeversicherung geleistet hat.

2. Es muss eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Die Pflegekassen lassen dies durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) prüfen. Die Begutachtung findet meist in der Wohnung des Versicherten statt. Als pflegebedürftig gilt, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in Folge in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens braucht. Ausschlaggebend dafür, welche Leistungen der Antragsteller tatsächlich erhält, ist der festgestellte Grad der individuellen Hilfebedürftigkeit.

Wie beantrage ich eine Pflegestufe?

 

Ein Antrag auf eine Pflegestufe kann formlos bei Ihrer Pflegekasse eingereicht werden. Ihre Pflegekasse befindet sich bei Ihrer Krankenkasse.

Der Antrag ist kostenlos und Ihr Anspruch wird durch den MDK und Ihrer Pflegekasse überprüft. Die Antragstellung kann auch ein Familienmitglied oder guter Bekannter für Sie übernehmen, wenn Sie Ihn dazu bevollmächtigen.

Pflege zu Hause, welche Möglichkeiten gibt es?

1. Pflege durch Angehörige oder gute Bekannte:

Bei dieser Art der Pflege, steht dem Pflegebedürftigen, je nach Pflegestufe, Pflegegeld zur Verfügung. Das Pflegegeld wird dem betroffenen von der Pflegekasse überwiesen und steht zur freien Verfügung.


2. Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst:

Bei dieser Art der Pflege, steht dem Pflegebedürftigen, je nach Pflegestufe, ambulante Sachleistungen zur Verfügung. Das Personal des Pflegedienstes bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag. Das Leistungsangebot erstreckt sich über viele Bereiche. Vor allem grundpflegerische Tätigkeiten, zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung. Häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel oder Injektionen. Beratung der Pflegebedürftigen und Ihrer Angehörigen. Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten sowie hauswirtschaftliche Versorgung.


3. Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst und gleichzeitig von Angehörigen oder guten Bekannten:

Bei dieser Art der Pflege handelt es sich um eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen. Je nach den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen, ist es möglich Pflege von einem Angehörigen oder guten Bekannten und einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst zu erhalten. Bei dieser Möglichkeit der häuslichen Pflege hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegeld und Sachleistung, welche sich jedoch prozentual gegenseitig beeinflussen. In einem Rechenbeispiel soll dies verdeutlicht werden.

Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I, nimmt 50% der Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst, in Höhe von 225,00€ (max. 450€), in Anspruch. Gleichzeitig möchte er von einem Familienmitglied mit versorgt werden. Da der Ihm zustehende Pflegesatz zu 50% verbraucht wurde, besteht noch ein Anspruch von 50% des Pflegegeldes (max. 235,00€) in Höhe von 117,50€.

Welche Pflegestufen gibt es und was bedeuten diese?

Durch das Bundesministerium für Gesundheit wurden folgende Definitionen festgelegt.

Pflegestufe 0

Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben mit Inkrafttreten der Pflegereform einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Man spricht hier von der so genannten "Pflegestufe 0".


Pflegestufe I

Erhebliche Pflegebedürftigkeit Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.


Pflegestufe II

Schwerpflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.


Pflegestufe III

Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr). Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.


Härtefallregelung

Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Leistungen. Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen ist Voraussetzung, dass: die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen. oder die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (zum Beispiel Angehörige). Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes hier tätig werden müssen. Zusätzlich muss in jedem Fall ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein.

 

Welche Leistungen verbergeb sich hinter den Pflegestufen?

Alle in der folgenden Tabelle angegebenen Summen sind maximale Beträge.

Pflegesachleistung Pflegeld
 
Pflegestufe  1                              450,00 €                              235,00 €
Pflegestufe  2                          1.100,00 €                              440,00 €
Pflegestufe  3                          1.550,00 €                              700,00 €
Härtefallregelung                          1.918,00 €                              700,00 €

 

Bei Bedürftigkeit, d.h. wenn die monatlichen Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die verbleibenden Kosten für die ambulante Pflege zu tragen, können die offenen Kosten unter Umständen vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, hängt vom Einkommen und der Vermögenssituation der/des Pflegebedürftigen ab. Es besteht ein Schonbetrag von 2.600,- Euro für Alleinstehende, bei Verheirateten für beide Ehepartner insgesamt 3.214,- Euro. Zum Vermögen wird alles gerechnet, was Geldwert hat, d.h. Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Lebensversicherungen, Aktien, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sachwerte. Ist Vermögen vorhanden, jedoch nicht kurzfristig verfügbar, so ist es möglich, Sozialhilfe als Darlehen zu erhalten.

Wie wird die Pflege meiner/s Angehörigen gewährleistet, wenn ich krank bin oder eine Auszeit brauche?

Bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI handelt es sich um einen Kostenerstattungs-anspruch "kraft Gesetz". Ein vorheriger (schriftlicher) Antrag auf Gewährung der Verhinde-rungspflege oder eine vorherige Genehmigung durch die Pflegekasse ist also nicht erforderlich. Lediglich zur anschließenden Erstattung der notwendigen Aufwendungen muss ein Antrag durch den Pflegebedürftigen erfolgen. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson, die pflegt, (auch neben einem Pflegedienst) wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Der Grund für eine Verhinderungspflege ist also letztlich unbedeutend. Verhinderungspflege wird nicht zusätzlich zum Pflegegeld (Barleistung) gezahlt. Der Anspruch auf Pflegegeld entfällt in dieser Zeit. Verhinderungspflege wird für höchstens vier Wochen (28 Kalendertage) im Kalenderjahr gezahlt. Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.550 € belaufen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird. Der Pflegebedürftige ist in der Gestaltung der Verhinderungspflege grundsätzlich frei, d.h. er kann die Vertragsmodalitäten mit dem Pflegedienst nach eigener Verantwortung vereinbaren. Es besteht also keine Pflicht zur Abrechnung nach den mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexen! Begrenzt wird diese Gestaltungsfreiheit durch eine wirtschaftlich unvernünftige Verhaltensweise (z.B. eindeutig überhöhte/unangemessene Entgeltvereinbarungen). Bei der Vereinbarung eines Stundensatzes ist mithin zu bedenken, dass die Kalkulation nachvollziehbar und angemessen sein sollte.